Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Die Steuer wird von der Kommune erhoben und die Einnahmen fließen ausschließlich ihr zu.

Der Besteuerung unterliegen die im Stadtgebiet der Stadt Olsberg veranstalteten Vergnügungen (Veranstaltungen).

 

 

Dazu zählen z. B.

Tanzveranstaltungen gewerblicher Art.

Die Steuer wird nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben.

Steuerschuldner ist der Veranstalter.

Die Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Olsberg schriftlich anzumelden.

 

Das Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen, Gastwirtschaften und anderen Aufstellorten.  
 
Die Steuer beträgt bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 11% des Einspielergebnisses.

Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je Apparat und angefangenem Kalendermonat

a) in Spielhallen 35 Euro

b) in Gastwirtschaften und anderen Aufstellorten 25 Euro

Steuerschuldner ist der Aufsteller der Spielgeräte.
 
 

Zustellvollmacht

Wenn jeglicher Schriftverkehr hinsichtlich der Vergnügungssteuer ausschließlich mit einer von Ihnen als Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger bestimmten Person (z.B. Steuerberater) erfolgen soll, benötigt die Stadtverwaltung eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht.

Online Service

Hier gibt verschiedene Dienstleistungen der Stadtverwaltung Olsberg sowie anderer Behörden, die Bürgerinnen und Bürger jetzt bequem von zu Hause aus nutzen können.

Wie funktioniert das Service Portal?

  • Registrieren Sie sich einfach mit einer E-Mail-Adresse
  • Den Antrag online ausfüllen und absenden
  • Innerhalb von 10 Tagen erhalten Sie die benötigten Unterlagen

Ihr Ansprechpartner

Liane Kran
Fachbereich 1 Finanzsteuerung
Tel.: 02962 / 982-279 E-Mail: liane.kran@olsberg.de Zimmer 25