Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Die Stadt Olsberg befolgt den Grundsatz, mit Bürger:innen, Geschäftspartner:innen und Beschäftigten stets rechtmäßig und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Korruption, Betrug oder andere Rechtsverstöße haben dabei nichts zu suchen. Sollten Sie in Ihrer täglichen Arbeit erfahren, dass gegen diese Grundsätze verstoßen wird, melden Sie uns das bitte.
Zweck und Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes
Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die „Whistleblower-Richtlinie“ der EU in nationales Recht um. Es soll Hinweisgebende vor Benachteiligungen schützen und ihnen Rechtssicherheit geben. Ein weiteres Herzstück des HinSchG ist der bestmögliche Schutz der Identität.
Interne Meldestelle der Stadt Olsberg
Die interne Meldestelle der Stadt Olsberg wird von dem Bürgermeister der Stadt Olsberg Herrn Wolfgang Fischer wahrgenommen. An die interne Meldestelle können Hinweise vertraulich gemeldet werden. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist die interne Meldestelle allerdings gehalten, Ihre Identität anderen Behörden mitzuteilen. Dies kann auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren, sowie aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen der Fall sein.
Wer kann sich an die interne Meldestelle wenden?
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt hinweisgebende Personen, die Verstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit beobachten und melden. Hinweisgebende Person können neben Beschäftigten auch alle weiteren Personen sein, die für die Stadt Olsberg tätig sind oder waren. Hiervon umfasst sind somit auch Praktikant:innen, unmittelbar von der Stadt beauftragte Dritte oder Personen, die im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens Verstöße entdecken.
Was kann ich melden?
Verstöße im Sinne des Gesetzes sind ausschließlich solche, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit beobachtet werden. Bei Unzuständigkeit der internen Meldestelle wird die Meldung unter Wahrung der Vertraulichkeit Ihrer Identität an die zuständige Stelle weitergeleitet.
Nicht unter den gesetzlichen Hinweisgeberschutz fallen insbesondere
- grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschmeldungen, die unter Umständen auch eine Schadensersatzpflicht auslösen können,
- Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, wenn kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliegt,
- Informationen, welche die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates oder besondere verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge betreffen,
- Verschlusssachen,
- Informationen, die dem richterlichen Beratungsgeheimnis oder der ärztlichen oder anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterfallen.
Wie melde ich Hinweise auf Verstöße oder Missstände?
Hinweisgebende Personen können sich entweder an die interne Meldestelle der Stadt Olsberg oder an die externe Meldestelle des Bundes wenden.
Sie können mit der internen Meldestelle auf verschiedenen Wegen in Kontakt treten:
1. per Mail an hinschg@olsberg.de
2. per Telefon: 02962 982-212
3. per Post an: Stadt Olsberg
Der Bürgermeister
- Interne Meldestelle -
Bigger Platz 6
59939 Olsberg
Die Angabe Ihrer Kontaktdaten ermöglicht es Ihnen, eine Eingangsbestätigung zu senden oder eventuelle Rückfragen mit Ihnen zu klären. Sie können aber auch ohne Angabe Ihrer Kontaktdaten Verstöße oder Missstände melden, werden dann allerdings nicht über den weiteren Verlauf informiert.
Das HinSchG eröffnet Ihnen außerdem die Möglichkeit, Ihre Meldung bei der externen Meldestelle beim Bundesministerium für Justiz abzugeben.
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes beispielsweise gegen Repressalien wegen einer Meldung nur dann gilt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass die von Ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Vorsätzlich oder grob fahrlässig getätigte falsche Angaben können darüber hinaus strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Es müssen Ihnen also tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme des Verstoßes vorliegen, beispielsweise, weil Sie den Verstoß selbst wahrgenommen haben oder verlässliche Erkundigungen eingeholt haben. Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst. Nennen Sie deshalb nach Möglichkeit alle Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel (z.B. Zeugen, Urkunden, sonstige Unterlagen, Fotodateien o.ä.).
Bitte beachten Sie, dass die Interne Meldestelle für Hinweisgebende nicht zur Meldung von Notfällen geeignet ist!
Bei akuter Gefahrensituation wenden Sie sich bitte an die allgemeinen Notrufdienste.
Datenschutzhinweis
Durch die Meldung Ihres Anliegens bei der Stadtverwaltung stimmen Sie der Verarbeitung Ihrer Daten zu. Die vollständigen Datenschutzhinweise entnehmen Sie bitte der städtischen Internetseite.