Grundsteuer

Für Grundbesitz im Stadtgebiet Olsberg wird eine Grundsteuer erhoben. Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer sind Beschaffenheit und Wert des Grundstücks sowie der Baulichkeiten.

Laut Grundsteuergesetz (GrStG) bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.

 

Man unterscheidet:

  • Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz
  • Grundsteuer B für bebauten und unbebauten Grundbesitz

 

Die Grundsteuer wird in Nordrhein-Westfalen in geteilter Zuständigkeit durch die Finanzämter und die Gemeinden verwaltet. Sie wird zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Schuldner ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist.

Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln.

Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist. (Hebesatz)
 
 

Ablauf des Besteuerungsverfahrens

 

Die Finanzämter

  • ermitteln also die Steuerpflicht / freiheit des zu veranlagenden Steuergegenstandes.
  • stellen bei der Grundsteuer den Einheitswert für den Steuergegenstand durch Bescheid fest (Einheitswertbescheid) und
  • setzen durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert den Grundsteuermessbetrag durch Bescheid fest (Messbetragsverfahren).
  • teilen den Messbetrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Gemeinde mit.

 

Die Gemeinden

  • setzen durch Anwendung des Hebesatzes auf den Messbetrag die zu entrichtende Grundsteuer (Festsetzungsverfahren) fest und
  • ziehen die Grundsteuer ein (Erhebungsverfahren, Vollstreckungsverfahren).

 


Zuständigkeit der Finanzämter

  • Feststellung des steuerpflichtigen Grundbesitzes / der steuerpflichtigen Betriebe Einheitsbewertung
  • Festsetzung des Steuermessbetrages
  • Durchführung der Zerlegung
  • Rechtsbehelfsverfahren gegen Einheitswertbescheide, Messbescheide und Zerlegungsbescheide

 

Zuständigkeit der Gemeinden

  • Festsetzung des Hebesatzes
  • Grundsteuerfestsetzung
  • Erhebung der Grundsteuer

 

Hinweis

Das Finanzamt erreichen Sie unter folgender Anschrift:

Finanzamt Brilon
Almerfeldweg 30
59929 Brilon
Tel. 02961/7880

Finanzamt Brilon

 

 

Online Service

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Ihr Ansprechpartner

Liane Kran
Fachbereich 1 Finanzsteuerung
Tel.: 02962 / 982-279 E-Mail: liane.kran@olsberg.de Zimmer 25