Genehmigungsfreistellung
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung, sondern können im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW abgewickelt werden.
Hinweis
Die Errichtung von Neubauten wird in der Stadt Olsberg grundsätzlich nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren abgewickelt.
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Fachbereich 3
Allgemeine Bauangelegenheiten, öffentliche Grünanlagen, Kurbetrieb
Ihr Ansprechpartner
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Fachbereich 3 - Fachbereichsleiter
Bauen und Stadtentwicklung
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