Beitragsrecht
Erschließungsbeiträge
Grundsatz und Entstehung der Beitragspflicht
Nach §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuches i.V.m. den v.g. ortsrechtlichen Heranziehungsgrundlagen sind Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte von Grundstücken, die baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen oder nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und an die abzurechnende Erschließungsanlage grenzen, verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu entrichten.
Nachdem die Erschließungsanlage endgültig hergestellt wurde, ist für das beitragspflichtige Grundstück die endgültige Beitragspflicht mit der Folge entstanden, dass seitens der Stadt Olsberg eine Endabrechnung der Erschließungsbeiträge erfolgt.
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Kanalanschlussbeiträge gem. § 8 KAG
Grundsatz und Entstehung der Beitragspflicht
In Anlehnung an § 8 Kommunalabgabengesetz erhebt die Stadt Olsberg gemäß § 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Olsberg in der z. Z. gültigen Fassung zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlagen einen Kanalanschlussbeitrag.
Nach § 4 der Beitrags- und Gebührensatzung entsteht die Beitragspflicht nicht nur mit dem tatsächlichen Anschluss, sondern sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Straßenbaubeiträge gem. § 8 KAG
Grundsatz und Entstehung der Beitragspflicht
Nach § 8 Kommunalabgabengesetz und der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Olsberg in der z. Z. gültigen Fassung sind Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte von Grundstücken verpflichtet, zu Aufwendungen für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge zu entrichten.
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.