Jugendschutzgesetz

Unter dem Oberbegriff "Jugendschutz" sind die Aktivitäten des Jugendamtes zum Kinder- und Jugendschutz zusammengefasst. Jugendschutz heißt, Gefahren für Kinder- und Jugendliche möglichst frühzeitig zu erkennen und entsprechend gegenzusteuern.
Die Stadt Olsberg unterhält kein eigenes Jugendamt, dieses ist beim Hochsauerlandkreis angesiedelt.
Im gesetzlichen Jugendschutz geht es um die Einhaltung gesetzlicher Jugendschutzvorschriften.
Diese Überwachung der Vorgaben nach dem Gesetz zum Schutze Jugendlicher (Jugendschutzgesetz -JSchG) obliegt der örtlichen Ordnungsbehörde.
Am 01.04.2003 ist ein neues Jugendschutzgesetz mit umfangreichen Neuregelungen in Kraft getreten. Dieses verpflichtet Gewerbetreibende und Veranstalter beim Verkauf bestimmter Waren und beim Einlass zu bestimmten Veranstaltungen Altersgrenzen einzuhalten.
Wesentliche Kernpunkte des neuen Jugendschutzgesetzes sind:
- Computerspiele und Kino- und Videofilme müssen mit einer Altersfreigabe versehen werden. Diese Bildträger dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben.
- Die Verbote für schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellungen, sind erweitert und verschärft worden. Auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle sind Trägermedien, die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletztenden Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt.
- Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien sind erweitert worden. Sie kann jetzt neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien - mit Ausnahme des Rundfunks - indizieren.
- In Gaststätten, Verkaufsstellen oder in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch ihnen das Rauchen gestattet werden.
- Außerdem wird ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos vor 18 Uhr festgelegt.
Begriffsbestimmungen:
Kinder:
Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
Jugendliche:
Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Personensorgeberechtigte/r:
Wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht (Eltern / Vormund).
Erziehungsbeauftragte Person:
jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit einer personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder Jugendhilfe betreut.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten sie auch beim
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
sowie bei der
Arbeitsgemeinschaft Kindern- und Jugendschutz (AJS)