Bürgergeld
Kapitel 1 des Gesetzes ist mit "Fördern und Fordern" überschrieben. Damit wird das grundlegende Prinzip der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezeichnet.
Zunächst sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst für die Sicherung ihres Unterhaltes und den Unterhalt der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen sorgen. Dies bedeutet, dass man das vorhandene Einkommen und Vermögen und seine Arbeitskraft für den Lebensunterhalt einsetzen muss.
Verbunden mit dem Grundsatz des Forderns ist der Grundsatz des Förderns. Wenn die eigenen Möglichkeiten nicht ausreichen, wird eine staatliche Fürsorgeleistung erbracht, um den Lebensunterhalt zu decken und um die Integration in den Arbeitsmarkt zu begleiten. Es können Hilfen zur Qualifizierung und zur Aktivierung gewährt werden.
Das Gesetz fordert eine intensive Zusammenarbeit zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sachbearbeiter und verlangt von dem Hilfeempfänger ein aktives Tun, d.h. die aktive Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit.
Zuständige Stellen sind die Jobcenter des Hochsauerlandkreises und der kreisangehörigen Gemeinden.
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